AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Auftraggeber der Media Park GmbH
 
 § 1 - Geltung der Bedingungen
Für die Geschäftsbeziehungen der Media Park GmbH (hinfort: Auftraggeber oder AG) mit ihrem Geschäftspartner (hinfort: Auftragnehmer oder AN) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, auch wenn sie bei späteren Vertragsabschlüssen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des AN, die nicht ausdrücklich vom AG schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn der AG ihnen nicht widerspricht. Abweichungen von den nachfolgenden AGB müssen schriftlich oder in Textform vereinbart werden.
 
 § 2 - Angebote und Vertragsabschluss
Angebote des AN können schriftlich oder mündlich angenommen werden. Mündliche Annahmen müssen  jedoch durch den AG unverzüglich in Textform bestätigt werden, anderenfalls verlieren mündliche Annahmen ihre Wirksamkeit. Für den Inhalt des Vertrages ist stets die Auftrags- bestätigung oder Angebotsannahme des AG in Textform maßgebend. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Textform. Gleiches gilt für Hinweise und alle übrigen auftragsbezogenen Erklärungen der Vertragsparteien, auch wenn dies in diesen AGB nicht nochmals ausdrücklich bei den einzelnen Bestimmungen erwähnt wird. Mitarbeiter des AG sind nicht berechtigt, vor, bei oder nach Vertragsabschluß durch schriftliche oder mündliche Erklärungen von dem in Textform fixierten Vertragsinhalt abzuweichen. Abweichungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von einem vertretungsbefugten Organ (Geschäftsführer, Prokurist oder schriftlich Bevollmächtigter der Genannten) nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes bestätigt worden sind.
 
 § 3 - Ausführung der Leistungen
Der AN hat die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend der verbindlichen Beschreibung im Individualvertrag zu erbringen. Er hat hierbei die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Soweit in der Praxis in geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln bestimmte Eigenschaften von Material oder Leistung gefordert sind, die einer Güte-überwachung unterliegen, sind diese Regeln einzuhalten. Auf Verlangen hat der AN den Nachweis zu erbringen, dass die Baustoffe und -teile die Eigenschaften der Güteüberwachung aufweisen. Der AN kann sich nicht darauf berufen, er sei nicht oder nicht ausreichend vom AG oder dessen Beauftragten überwacht worden. Die Haftung des AN wird nicht dadurch ausgeschlossen oder eingeschränkt, dass die ihm vorgelegten Unterlagen vom AG oder Dritten geprüft oder genehmigt worden sind. Der AN ist selbst zur Prüfung verpflichtet. Er hat deshalb die ihm für die Erbringung seiner Leistungen übergebenen Pläne, Modelle und sonstigen Unterlagen auf ihre technische Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Auf Fehler der Unterlagen, auf den Verstoß gegen anerkannte Regeln der Baukunst, auf Verstöße gegen die gesetzliche Bestimmungen usw. hat der AN in hinzuweisen. Der AN hat sich über die örtlichen Verhältnisse des Leistungsortes zu vergewissern. Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen des AN gegenüber den Vorlagen (Plänen, Modellen etc.) des AG sind nur zulässig, wenn der AG diesen im voraus  zustimmt. Will der AN von Vorgaben des AG abweichen, hat er dies gegenüber dem AG zu begründen und auf etwaige daraus resultierende Kostensteigungen ausdrücklich in hinzuweisen.
Der AN sichert zu, ausschließlich fehlerfreies Material zu verwenden und bei der Herstellung des Werkes und der Erbringung seiner Dienste alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und etwaigen behördlichen Anordnungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen des Baugesetzbuches, der Bauordnung und der Versammlungsstättenverordnung sowie für die jeweils gültigen technischen Bestimmungen und Auflagen (wie TÜV, DIN und VDE). Der AN ist nicht zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Das Werk ist auf Kosten und Gefahr des AN an den im Vertrag genannten Leistungsort zu bringen bzw. dort herzustellen. Dadurch entstehende Versand- oder Verpackungskosten trägt der AN. Erfüllungsort sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, die Geschäftsräume des AG. Der AN ist verpflichtet, seine Vertragsleistungen persönlich bzw. durch seine Mitarbeiter zu erbringen. Nur nach vorheriger Zustimmung des AG ist der AN berechtigt, Subunternehmer zu beschäftigen. Seine Vertragspflichten werden hierdurch nicht berührt. Die Handlungen seiner Subunternehmer muss sich der AN wie eigenes Handeln zurechnen lassen. Beschäftigt der AN Subunternehmer, hat er die einzelnen von diesen erbrachten Leistungen zu kennzeichnen und dem AG zu benennen. Auf Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, die ihm gegen seine Subunternehmer zustehenden Ansprüche wegen Mängeln der Leistungen der Subunternehmer an den AG abzutreten. Ansprüche des AG gegen den AN wegen Leistungsmängeln bleiben durch die Abtretung unberührt.
 
 § 4 - Fristen und Termine
Die im Vertrag vereinbarten Fristen und Termine sind verbindlich. Eine stillschweigende Verlängerung von Fristen oder Verschiebungen von Terminen ist ausgeschlossen. Für Änderungen von Fristen und Terminen gilt § 2 Ziff. 2. Der AG ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des AN und soweit dies für ihn zumutbar ist, die vereinbarten Fristen und Termine einseitig zu ändern.
 
 § 5 - Abnahme
Die Abnahme der vertraglichen Leistungen des AN erfolgt am Erfüllungsort durch Anfertigung eines Abnahmeprotokolls in Gegenwart je eines Vertreters von AG und AN. Erscheint kein Vertreter des AN, kann die Abnahme dennoch erfolgen. Die förmliche Abnahme wird durch vorherige Teilabnahmen, technische Abnahmen, Schlußzahlungen oder Entgegennahme oder Nutzung der Leistung des AN nicht ersetzt. Eine fiktive Abnahme findet nicht statt.
 
 § 6 - Versicherungspflicht
Der Auftragnehmer versichert, dass er eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen und die fälligen Prämien gezahlt hat. Die Haftungshöchstsumme beträgt für Sachschäden mindestens 2.000.000,00 € und für Personenschäden mindestens 500.000,00 €. Sollte der AN im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem AG Gegenstände zur Verfügung stellen, hat der AN diese gegen Verlust, Beschädigung etc. ausreichend zu versichern.
 
 § 7 - Kundenschutz
Der AN wird Kunden des AG, für die er als Unterbeauftragter des AG tätig geworden ist, nicht direkt oder indirekt ansprechen und zu diesen in Geschäftsbeziehungen treten. Nehmen Kunden des AG Kontakt zum AN auf, wird er hierüber den AG unverzüglich unterrichten.
 
 § 8 - Rechte bei Mängeln
Sind die Leistungen des AN mangelhaft (§ 633 BGB), entsprechen sie nicht einer übernommenen Garantie oder weichen von Beschreibungen des AN ab, ist der AN zur Mangelbeseitigung verpflichtet. Der AG bestimmt,  ob der Mangel durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu beseitigen ist. Dem AN stehen maximal zwei Versuche zur Mangelbeseitigung zu. Lehnt der AN die Nachbesserung ab oder hat eine Nachbesserung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg oder erfolgt keine Nachbesserung innerhalb angemessener Frist,  so kann der AG die Leistungen selbst oder durch Dritte nachbessern lassen. Rechte des AG wegen Mängeln der Leistungen verjähren zwei Jahre nach Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfristen.  Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des AG gehemmt.
 
 § 9 - Rechtseinräumung
Der AN räumt dem AG an den vertragsgegenständlichen Leistungen sämtliche ausschließlichen, räumlich und zeitlich sowie inhaltlich unbeschränkten Rechte ein. Diese Rechte sind im einzelnen  in der Anlage, die wesentlicher Vertragsbestandteil dieser AGB ist, aufgeführt. Der AN steht dafür ein, dass er über die eingeräumten Rechte verfügt. Der AN ist verpflichtet, dem AG die vertragsgegenständlichen Leistungen frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Der AN stellt den AG von jedweden Rechten Dritter an den vertragsgegenständlichen Leistungen frei. Der AG ist berechtigt, die ihm vertragsgegenständlich eingeräumten Rechte ganz oder teilweise in ausschließlicher oder einfacher Form uneingeschränkt und ohne vorheriges Zustimmungserfordernis durch den AN auf Dritte zu übertragen oder Dritten Rechte an diesen Rechten einzuräumen. Das Rückrufsrecht des AN wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Rückruf wegen Nichtausübung kann erst erklärt werden, wenn der Auftragnehmer dem AG eine Nachfrist von zwei Jahren gesetzt und dabei die auszuübenden Rechte im einzelnen benannt hat. Im Fall des Rückrufs wird der AN den AG angemessen an Erlösen beteiligen, jedoch mindestens in Höhe der an den AN gezahlten Vergütungen. Der AN überträgt auf den AG das Eigentum an sämtlichen Gegenständen, Leistungen und Werkstücken, die der AN im Auftrag oder für den AG hergestellt hat. Der AN verpflichtet sich zur Übertragung bisher noch nicht bekannter Nutzungsrechte in Bezug auf die vertragsgegenständlichen Leistungen auf den AG. Macht der AG dieses Übertragungsrecht geltend, hat er hierfür eine dann branchenübliche Vergütung an den AN zu zahlen. Eine anderweitige Verfügung über noch nicht bekannte Nutzungsarten ist dem AN erst gestattet, wenn er deren Übertragung dem AG angeboten, dieser aber von seinem Recht auf Übertragung nicht innerhalb angemessener Frist Gebrauch gemacht hat.
 
 § 10 - Vergütung
Zahlungen des AG erfolgen ausschließlich auf der Grundlage von ordnungsgemäßen Rechnungen des AN (Fälligkeitsvoraussetzung). Diese Rechnungen müssen die vorgeschriebenen Steuerinformationen wie Leistungszeitraum, Steuernummer, zuständiges Finanzamt und Umsatzsteueridentifikationsnummer ausweisen. Die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung. Die Rechnungslegung erfolgt ausschließlich nach Abnahme der Vertragsleistungen des AN. Der AG leistet Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang, bei Zahlungen innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungseingang ist der AG zum Abzug eines 3 %igen Skontos berechtigt. Vorschüsse, Akonto- oder Abschlagszahlungen und sonstige von der vorstehenden Regelung abweichende Zahlungen müssen ausdrücklich zwischen AG und AN vereinbart werden. Der AG ist zu Teilzahlungen jederzeit berechtigt. Der AN hat nur  Anspruch auf die in Textform vereinbarte Vergütung.
 
 § 11 - Zurückbehaltungsrechte
Zurückbehaltungsrechte kann der AN nur geltend machen, soweit diese aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.
 
§ 12 - Geheimhaltung
Der AN ist verpflichtet, über sämtliche Tatsachen und Informationen, die er aufgrund seiner Tätigkeit für den AG erfährt, Stillschweigen zu bewahren. Das gilt insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, technisches Knowhow sowie alle Informationen, die der AG als vertraulich deklariert. Der AN darf alle der Verschwiegenheit unterliegenden Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung des AG zu anderen als den vereinbarten Zwecken verwenden oder Dritten zugänglich machen. Der AN gibt solche Informationen nur in dem Umfang an seine Mitarbeiter weiter, der erforderlich ist, um seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem AG  zu erfüllen. Eine Weitergabe darf nur an solche Mitarbeiter erfolgen, die eine gleichlautende Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber dem AN übernommen haben. Sämtliche Materialien, insbesondere Dokumente, Zeichnungen, Modelle, Apparaturen und Programme, die der AG im Rahmen der Zusammenarbeit dem AN zur Verfügung stellt, sind und bleiben Eigentum des AG. Der AG ist berechtigt, jederzeit die Rückgabe dieser Materialien zu verlangen. Dem AN steht an diesen Materialien kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Rückgabeverpflichtung erstreckt sich auch auf etwaige Kopien. Bei Beendigung der Zusammenarbeit sind die Unterlagen ohne gesonderte Aufforderung dem AG zurückzugeben. Diese Geheimhaltungsverpflichtung endet nicht mit Beendigung der Zusammenarbeit, sondern ist zeitlich unbeschränkt.
 
§ 13 - Vertragskündigung
Der AG ist berechtigt, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis zu beenden. Der AN hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung seiner bis dahin erbrachten Leistungen. Rechte des AG zur Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.
 
§ 14 - Haftung
Der AG haftet gegenüber dem AN nur bei Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Unmöglichkeit und der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der AG auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die für den Vollzug des Vertrages unabdingbar sind. Typische, vorhersehbare Schäden liegen vor, wenn der eingetretene Schaden unter den Schutzzweck der verletzten vertraglichen oder gesetzlichen Norm fällt, aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung nicht als unwahrscheinlich zu bezeichnen ist und sich eine für das jeweilige Schuldverhältnis typische Gefahr realisiert hat. Im übrigen haftet der AG nicht. Diese Haftungsregelung gilt auch für seine Organe und Erfüllungsgehilfen. Der AN haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
 
§ 15 - Rechtsverhältnis
Zwischen AG und AN kommt ein Werk- oder Dienstvertrag oder ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zustande. Es bestehen keine gesellschaftsrechtlichen Rechtsbeziehungen oder ein Arbeitsverhältnis. Diese AGB werden ausschließlich durch die leistungsbezogene Individualvereinbarung ergänzt. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin, bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte das Amtsgericht Charlottenburg.
 
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